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Burgen und Schlösser
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Schloss Vinsebeck

Sommeresidenz der Paderborner Domherren
erbaut im Barockstil 1720
sehenswerte Innenaustattung
wertvolle Stuckarbeiten
ganzflächig bemalte Leinentapeten

(Quelle: Wasserschloss Vinsebeck)

Das Schloss wurde im Jahre 1720 errichtet. Die Erbauer waren der Drost Johann Friedrich Ignaz und seine drei Brüder, die Domherren Ferdinand Ernst Adam, Adolph Franz Friedrich und Mauritz Lothar von der Lippe. Sie liessen über der Pforte des Hauses nebst ihren vier Namen den Spruch setzen: "bonum et jucundum fratres habitare in unum". Das Schloss ist ein sogenanntes Wasserschloss, d. h. es ist rundum von einem Wassergraben, der Gräfte oder Gracht umgeben. Über denselben führen zwei Brücken. Der Bau hat ein noch über dem Wasserspiegel liegendes Kellergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Stockwerk. Leider ist der ursprüngliche Bauzustand nicht mehr ganz erhalten, indem von den zwei hölzernen Freitreppen, die aus der Halle im Erdgeschoss zum Festsall im ersten Stock emporführten, die eine befestigt und verbaut wurde. Man glaubt, das Schloss war als Sommerresidenz der im Winter in Paderborn sich aufhaltenden Domherren gedacht.

Als die Linie Vinsebeck mit Moritz Anton Freiherr von der Lippe 1767 im Mannesstamm erlosch, fielen die Allodialgüter nebst dem Schloss an des Verstorbenen Schwester Theresia, verheiratet seit 1735 an Hermann Werner von der Affeburg zur Hinnenburg. Theresia ererbte den ganzen Besitz auf ihre Tochter Antonette, vermählt 1765 mit Johann Ignatz Grafen Wolff-Metternich zur Gracht, dessen Nachkommen daraus 1902 mit Genehmigung Kaiser Wilhelms II. ein Fideikommiss (???) errichteten.

1795 oder einige Jahre früher begann die Wintruper Linie der Familie von der Lippe mit den Grafen Wolff-Metternich als Besitzern von Vinsebeck einen Rechtsstreit, in dem lippischerseits darzutun versucht wurde, die ganze Herrschaft Vinsebeck sei eine paderbornisches Mann- und Stammlehen gewesen und hätte deshalb nicht auf die weibliche Linie vererbt werden dürfen, sondern auf die Wintruper Linie zurückfallen müssen. Dem Wintruper Begehren stand hauptsächlich der Familienvertrag von 1767 im Wege, der ausdrücklich eine separatio deudi ab allodio enthielt. Die Wintruper fochten die Gültigkeit dieses Familienvertrages vergeblich an, und der Prozess endete denn auch nach fast vierzigjähriger Dauer mit einem vergleichsweisen Abstand der Kläger.



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